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Beson­de­re Ver­trags­be­din­gun­gen für War­tungs­ver­trä­ge MPS (Mana­ged Print Services)

Stand: 01. Juli 2021

§1 Gel­tungs­be­reich

Die nach­fol­gen­den Beson­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen (BVB) gelten für alle War­tungs­ver­trä­ge MPS der Ditcon GmbH. Hier­von abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen des Kunden, die die Ditcon GmbH nicht aus­drück­lich durch Erklä­rung in Text­form aner­kannt hat, werden nicht Ver­trags­be­stand­teil. Dane­ben gelten unsere All­ge­mei­nen Ver­trags­be­din­gun­gen (AGB).  

§2 Ver­trags­ge­gen­stand, Ver­trags­dau­er, Berech­nung, Inkasso

2.1. Der War­tungs­neh­mer beauf­tragt durch Abschluss dieses Ver­tra­ges die Ditcon GmbH bzw. den von Ditcon GmbH benann­ten drit­ten, nach­fol­gend War­tungs­ge­ber genannt, mit der War­tung und Repa­ra­tur der umsei­tig genann­ten Sys­te­me. Die War­tung erfolgt ent­spre­chend den Vor­schrif­ten des Her­stel­ler­wer­kes nach Ablauf der vor­ge­schrie­be­nen War­tungs­in­ter­val­le. Repa­ra­tu­ren erfol­gen auf­grund vor­an­ge­gan­ge­ner Stö­rungs­mel­dun­gen. Der War­tungs­neh­mer erhält vom War­tungs­ge­ber das ent­gelt­li­che Recht, das Ver­trags­ob­jekt bestim­mungs­ge­mäß zu nutzen. Ein Anspruch auf Über­eig­nung des Ver­trags­ob­jekts wird durch diesen Ver­trag nicht begründet.

2.2. Eine Anbin­dung des Ver­trags­ob­jek­tes an ein beim War­tungs­neh­mer bereits bestehen­des oder noch zu instal­lie­ren­des EDV- System ist nicht Ver­trags­ge­gen­stand.  

2.3. Unab­hän­gig von der ver­ein­bar­ten Zah­lungs­wei­se ist die War­tungs­pau­scha­le jeweils am Ersten eines Kalen­der­mo­nats, ‑vier­tel­jah­res oder ‑halb­jah­res im Voraus fällig. Bei vier­tel- und halb­jähr­li­cher Zah­lungs­wei­se wird bei Ver­trags­be­ginn die ver­ein­bar­te monat­li­che War­tungs­pau­scha­le für die bis zum Beginn des nächs­ten Kalen­der­vier­tel- oder ‑halb­jah­res ver­blei­ben­den Kalen­der­mo­na­te fällig. Bei der Berech­nung der Kalen­der­mo­na­te wird der Monat der Über­nah­me des Ver­trags­ob­jek­tes mit­ge­rech­net, es sei denn, der Beginn ist erst nach dem 15. des Monats erfolgt. Bei monat­li­cher Zah­lungs­wei­se wird die erste Rate bei Über­nah­me fällig, es sei denn, die Über­nah­me erfolgt erst nach dem 15. des Monats. In diesem Fall wird die erste Rate zum Monats­ers­ten des Fol­ge­mo­nats fällig.

2.4. Liegt das Instal­la­ti­ons­da­tum vor dem Datum des Ver­trags­be­ginns, werden im Monat der Instal­la­ti­on nur die tat­säch­lich erstell­ten Seiten/ Scans berech­net und der Ver­trags­be­ginn ver­schiebt sich auf den Ersten des fol­gen­den Monats. Der War­tungs­neh­mer ver­pflich­tet sich, bis zum letz­ten Werk­tag des aktu­el­len Abrech­nungs­zeit­raums den Zäh­ler­stand dieses Abrech­nungs­zeit­raums unauf­ge­for­dert mit­zu­tei­len. Dem War­tungs­neh­mer werden die Seiten/Scans in Rech­nung gestellt, die sich gemäß dem abge­le­se­nen Zäh­ler­stand erge­ben, min­des­tens jedoch die ver­ein­bar­te Ver­trags­ra­te. Der Sei­ten­preis wurde ermit­telt auf der Grund­la­ge eines Ton­er­de­ckungs­gra­des von 6% bei einer SW-Seite und 24% bei einer Farbsei­te. Ein dar­über hinaus gehen­der Mehr­ver­brauch kann ent­spre­chend nach­be­rech­net werden.

2.5. Eine etwaig ver­ein­bar­te Erstat­tung von Min­der­vo­lu­men ist grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen, wenn das Min­der­vo­lu­men durch die Ver­la­ge­rung des Druck­vo­lu­mens auf andere Dritt­ge­rä­te (soge­nann­te Fremd­ge­rä­te) ver­la­gert wurde.

2.6. Geht die Zäh­ler­stands­mel­dung nicht recht­zei­tig ein, ist der War­tungs­ge­ber berech­tigt, zur Abrech­nung die Durch­schnitts­sei­ten­an­zahl des letz­ten Abrech­nungs­zeit­raums plus 25 Pro­zent in Anrech­nung zu brin­gen (Schät­zung), min­des­tens aber die mit dem War­tungs­ge­ber ver­ein­bar­te Rate. Die Ver­pflich­tung des War­tungs­neh­mers zur recht­zei­ti­gen Über­mitt­lung des Zäh­ler­stan­des wird dadurch nicht berührt. Sofern der War­tungs­neh­mer die Zäh­ler­stands­mel­dung ver­spä­tet über­mit­telt und eine Kor­rek­tur der Zäh­ler­stands­ab­rech­nung wünscht, berech­net der War­tungs­ge­ber für diese eine Bear­bei­tungs­ge­bühr von 35,00 Euro.

§3 Preis­an­pas­sung

3.1. Der War­tungs­ge­ber hat das Recht, durch schrift­li­che Ände­rungs­an­zei­ge, die in diesem Ver­trag ver­ein­bar­ten Preise unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Kalen­der­mo­na­ten zum Monats­en­de im glei­chen Ver­hält­nis zu ver­än­dern, wie sich die Ein­kaufs­prei­se des War­tungs­ge­bers für Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en, Ersatz­tei­le, Löhnen oder sons­ti­gen Neben­kos­ten ändern. Sofern inner­halb eines Zeit­rau­mes von 12 Mona­ten Preis­er­hö­hun­gen von mehr als 6 % ver­langt werden, bedarf es für den 6 % über­stei­gen­den Teil der gefor­der­ten Preis­er­hö­hung der Zustim­mung des War­tungs­neh­mers. Die vor­ste­hen­de Rege­lung gilt ent­spre­chend zuguns­ten des War­tungs­neh­mers im Falle sin­ken­der Ein­stands­kos­ten des Wartungsgebers.

3.2. Eine Anpas­sung der War­tungs­ra­te und des Sei­ten­prei­ses ist eben­falls vor­zu­neh­men, wenn sich der bei Ver­trags­ab­schluss gel­ten­de Umsatz­steu­er­satz ändert.

§4 Auf­rech­nung, Zurück­be­hal­tungs­recht, Bankeinzugsermächtigung

4.1. Der War­tungs­neh­mer kann wegen eige­ner Ansprü­che gegen For­de­run­gen des War­tungs­ge­bers nur auf­rech­nen, soweit seine Ansprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

4.2. Zurück­be­hal­tungs­rech­te des War­tungs­neh­mers sind gene­rell aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht hin­sicht­lich unbe­strit­te­ner oder rechts­kräf­ti­ger Ansprü­che des War­tungs­neh­mers. Die Aus­übung des Zurück­be­hal­tungs­rechts ist nur wirk­sam, wenn der War­tungs­neh­mer sie mit einer Frist von min­des­tens 1 Monat im Voraus ankündigt.

4.3. Für die Nicht­teil­nah­me am Bank­ein­zugs­ver­fah­ren wird eine Gebühr von 15 Euro je Abrech­nungs­zeit­raum zuzüg­lich Umsatz­steu­er vereinbart.

§5 Instand­hal­tungs­um­fang, Instand­hal­tung durch den Wartungsgeber

5.1. Der War­tungs­ge­ber hält das Ver­trags­ob­jekt am ange­ge­be­nen Stand­ort betriebs­fä­hig. Er über­nimmt die Kosten für die bei ord­nungs­ge­mä­ßem Gebrauch erfor­der­li­che Instand­hal­tung ein­schließ­lich der Kosten der Ersatz­tei­le. Die Instand­hal­tung erfolgt aus­schließ­lich in der nor­ma­len Arbeits­zeit des War­tungs­ge­bers. Ersatz­tei­le mit einem Ver­kaufs­wert über 250,00 Euro sind nicht im War­tungs­ver­trag ent­hal­ten und werden sepa­rat in Rech­nung gestellt. Sofern die Instand­set­zungs­kos­ten den aktu­el­len Zeit­wert des Ver­trags­ob­jek­tes über­schrei­ten, ist der War­tungs­ge­ber nicht zur Instand­set­zung verpflichtet.

5.2 Instand­hal­tungs­ar­bei­ten, die durch unsach­ge­mä­ße Behand­lung oder infol­ge der Ver­wen­dung von nicht vom Wartungsgeber/Hersteller frei­ge­ge­be­ner Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en oder Papie­re und/oder durch Ein­grif­fe von nicht vom War­tungs­ge­ber Beauf­trag­ten not­wen­dig werden, sind in der Rate nicht ent­hal­ten. Sie werden geson­dert nach Auf­wand berechnet.

5.3 Der War­tungs­neh­mer ist ver­pflich­tet, das Ver­trags­ob­jekt nach den Anwei­sun­gen der Betriebs­an­lei­tung des Wartungsgebers/Herstellers zu bedie­nen und sorg­fäl­tig zu behandeln.

5.4 Die Lie­fe­rung von Papier, Ver­brauchs­ma­te­ri­al, wel­ches nicht als Toner dekla­riert ist, Rest­to­ner­be­häl­ter, Sili­kon­öl, Heft­klam­mern, zusätz­li­chen Bedie­nungs­an­lei­tun­gen, Kabel, Lei­tun­gen oder sons­ti­ge Steck­ver­bin­dun­gen, soweit sie nicht bereits im Lie­fer­um­fang des jewei­li­gen Gerä­tes ent­hal­ten sind, fallen nicht unter den Instand­hal­tungs­um­fang und sind kein Ver­trags­be­stand­teil. Dies gilt ebenso für das Nach­fül­len und Ent­sor­gen von Toner. Bereits gelie­fer­ter und nicht ver­brauch­ter Toner und etwa­ige sons­ti­ge im Rahmen dieses War­tungs­ver­tra­ges gelie­fer­ten Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en sind nach Ver­trags­en­de durch War­tungs­neh­mer auf dessen eigene Gefahr und Kosten an den War­tungs­ge­ber zurück zugeben.

5.5 Nicht im Instand­hal­tungs­um­fang ent­hal­ten ist ferner, bei einer Anbin­dung des Ver­trags­ob­jek­tes an ein beim War­tungs­neh­mer bereits bestehen­des oder noch zu instal­lie­ren­des EDV-System, die Instal­la­ti­on, Umpro­gram­mie­rung von Appli­ka­tio­nen und Aktua­li­sie­run­gen (Updates) der hier­für erfor­der­li­chen Soft­ware. Die Instand­set­zung umfasst nicht den Kali­brie­rungs­ser­vice bei Farb­ge­rä­ten. Ferner sind nicht in der War­tung inbe­grif­fen: Gehäu­se und Ver­klei­dungs­tei­le, Vor­la­gen­glas mit oder ohne Vor­la­gen­de­ckel, sämt­li­ches Zube­hör wie z.B. Unter­stell­ti­sche, Kas­set­ten sowie Anbau­ten, Zusatz­ein­rich­tun­gen wie Kon­troll­zäh­ler, PC- und Netz­werk­kar­ten, Fax­kar­ten sowie elek­tro­ni­sche Bau­tei­le wie Pla­ti­nen und Prozessoren.

5.6 Der War­tungs­ge­ber stellt dem War­tungs­neh­mer Ver­brauchs­ma­te­ria­len ent­spre­chend dem Sei­ten­ver­brauch des War­tungs­neh­mers. Eine dar­über­hin­aus­ge­hen­de Bevor­ra­tung von Ver­brauchs­ma­te­ri­al ist nicht Bestand­teil des Ver­tra­ges. Die Lie­fer­kos­ten pro Ver­brauchs­ma­te­ri­al­be­stel­lung betra­gen 6,90 Euro und sind nicht im War­tungs­ver­trag enthalten.

§6 Lie­fe­rung, Gefahr­über­gang, Abnahme/Übernahme, Abtre­tung, Haf­tung des Wartungsnehmers

6.1 Im Falle der Teil­be­schä­di­gung trägt der War­tungs­neh­mer die Kosten der Instand­set­zung. 

6.2 Etwa­ige Ansprü­che gegen­über Drit­ten (z.B. Ver­si­che­run­gen) wird der War­tungs­ge­ber Zug um Zug gegen Aus­gleich der (Kündigungs-)Forderung bzw. nach Instand­set­zung und deren Bezah­lung an den War­tungs­neh­mer abtre­ten, im Instand­set­zungs­fall jedoch mit Aus­nah­me des von der Ver­si­che­rung zu zah­len­den Betra­ges aus einer etwa ver­blei­ben­den mer­kan­ti­len Wertminderung.

 6.3 Bei Über­ga­be des Ver­trags­ob­jek­tes unter­zeich­net der War­tungs­neh­mer ein Über­nah­me­be­stä­ti­gungs­for­mu­lar (Lie­fer­schein). In der Über­nah­me­be­stä­ti­gung, mit der der War­tungs­neh­mer die Ord­nungs­mä­ßig­keit (usw.) des Ver­trags­ob­jek­tes bestä­tigt, hat der War­tungs­neh­mer mit Datum und rechts­ver­bind­li­cher Unter­schrift den Beginn der tat­säch­li­chen Nut­zungs­mög­lich­keit zu ver­mer­ken. Dieser Tag gilt als Beginn der Nutzungsmöglichkeit.

6.4 Der War­tungs­neh­mer kann die ihm aus diesem Ver­trag zuste­hen­den Rechte und Ansprü­che weder abtre­ten noch sonst wie über­tra­gen oder verpfänden.

6.5 Der ange­ge­be­ne Lie­fer­ter­min ist unver­bind­lich. Bei Nicht­ein­hal­tung stehen dem War­tungs­neh­mer keine Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den War­tungs­ge­ber zu. Der War­tungs­ge­ber ist berech­tigt, den Ver­trag aus wich­ti­gem Grund zu kün­di­gen, falls aus Grün­den, die der War­tungs­ge­ber nicht zu ver­tre­ten hat, der Ver­trag zwi­schen dem War­tungs­ge­ber und dem Lie­fe­ran­ten nicht zustan­de kommt oder die Lie­fer­fir­ma nach Annah­me des Ver­tra­ges end­gül­tig nicht lie­fert. In diesem Fall kann der War­tungs­neh­mer gegen den War­tungs­ge­ber keine Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen. Der War­tungs­ge­ber tritt inso­weit sämt­li­che etwa­igen ihm zuste­hen­den Ansprü­che gegen den Lie­fe­ran­ten wegen Nicht­lie­fe­rung oder nicht recht­zei­ti­ger Lie­fe­rung an den War­tungs­neh­mer ab, der die Abtre­tung annimmt. Die Anlie­fe­rung und Instal­la­ti­on sowie der Abbau und Abtrans­port erfol­gen auf Kosten und Gefahr des War­tungs­neh­mers. Der War­tungs­neh­mer ist ver­pflich­tet, den War­tungs­ge­gen­stand bei Anlie­fe­rung für den War­tungs­ge­ber abzu­neh­men und ihn unver­züg­lich sorg­fäl­tig auf Män­gel­frei­heit und Funk­ti­ons­tüch­tig­keit zu prüfen und dem War­tungs­ge­ber die ord­nungs­ge­mä­ße Über­nah­me schrift­lich zu bestä­ti­gen. Etwa­ige Trans­port­schä­den oder sons­ti­ge Mängel hat der War­tungs­neh­mer unver­züg­lich schrift­lich beim War­tungs­ge­ber zu rügen und Beweis dafür zu sichern.

§7 Haf­tung des Wartungsgebers

7.1 Bei Män­geln des Ver­trags­ob­jek­tes stehen dem War­tungs­neh­mer Ansprü­che nur dann zu, wenn er den Mangel der Lie­fer­fir­ma bzw. der von dem War­tungs­ge­ber beauf­trag­ten Firma mit­ge­teilt hat und es dieser nicht gelingt, inner­halb ange­mes­se­ner Frist den Mangel zu besei­ti­gen. In diesem Fall ist der War­tungs­ge­ber schrift­lich zu unter­rich­ten und ihm Gele­gen­heit zur Abhil­fe zu geben. Ein Recht des War­tungs­neh­mers zur Min­de­rung der Rate, zum Ein­be­halt der Rate oder zur Kün­di­gung des Ver­tra­ges ent­steht erst, wenn es dem War­tungs­ge­ber eben­falls nicht gelingt, inner­halb von 14 Tagen ab schrift­li­cher Anzei­ge der Ver­trags­stö­rung den Mangel zu behe­ben. Die Män­gel­be­sei­ti­gung kann auch durch die Stel­lung eines geeig­ne­ten Ersatz­ge­rä­tes erfol­gen. Der War­tungs­ge­ber haftet unbe­grenzt für vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln sowie vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln seiner Erfül­lungs­ge­hil­fen, bei Ver­let­zung von Leben, Körper und Gesund­heit, bei einer Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz sowie bei ver­trag­li­cher Über­nah­me einer ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­gen Haf­tung (z.B. bei Über­nah­me einer Garan­tie oder eines Beschaf­fungs­ri­si­kos). Der War­tungs­ge­ber haftet wei­ter­hin im Fall der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht, also einer sol­chen Pflicht, die die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges erst ermög­licht und auf deren Erfül­lung der War­tungs­neh­mer des­halb ver­traut und ver­trau­en darf, jedoch begrenzt auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ent­ste­hen­den Scha­den. Haftet der War­tungs­ge­ber nicht unbe­grenzt im Sinne der vor­ste­hen­den Rege­lun­gen, so ist eine etwa­ige Scha­dens­er­satz­pflicht des War­tungs­ge­bers betrags­mä­ßig in jedem Fall auf den Wert des Ver­trags­ob­jek­tes beschränkt. Der War­tungs­ge­ber haftet nicht für Schä­den, die durch Ver­zö­ge­rung bei der War­tung oder Repa­ra­tur ent­ste­hen, sowie nicht für Schä­den durch even­tu­el­le Betriebsunterbrechung.

7.2 Bei Anbin­dung des War­tungs­ob­jek­tes an ein beim War­tungs­neh­mer bereits bestehen­des oder noch zu instal­lie­ren­des EDV-System ist der War­tungs­neh­mer ver­ant­wort­lich für die Anbin­dungs­mög­lich­keit an vor­han­de­ne Schnitt­stel­len. Der War­tungs­ge­ber haftet nicht für die Feh­ler­frei­heit der bei Anbin­dung an ein EDV-System ein­ge­setz­ten Soft­ware, ins­be­son­de­re nicht für die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des gesam­ten Sys­tems, ein­schließ­lich des bereits beim War­tungs­neh­mer bestehen­den Sys­tems. Für einen Ver­lust von Infor­ma­tio­nen oder Daten, ins­be­son­de­re auf­grund Anbin­dung des Ver­trags­ob­jek­tes mit ande­ren tech­ni­schen Gerä­ten des War­tungs­neh­mers oder mit­tels Ein­bin­dung in diese (Soft­ware­an­bin­dung / Schnitt­stel­len), wird die Haf­tung des War­tungs­ge­bers ausgeschlossen.

§8 Stand­ort­ver­än­de­run­gen, Infor­ma­ti­ons­pflich­ten des Wartungsnehmers

8.1 Der Ver­trags­ge­gen­stand muss an dem ver­ein­bar­ten Stand­ort auf­ge­stellt werden. Orts­ver­än­de­run­gen des Ver­trags­ge­gen­stands dürfen nur mit schrift­li­cher Ein­wil­li­gung des War­tungs­ge­bers vor­ge­nom­men werden. Es ist dem War­tungs­neh­mer unter­sagt, den Ver­trags­ge­gen­stand ohne schrift­li­che Ein­wil­li­gung des War­tungs­ge­bers Drit­ten zur Nut­zung oder Auf­be­wah­rung zu über­las­sen. Der War­tungs­neh­mer gestat­tet dem War­tungs­ge­ber, den Ver­trags­ge­gen­stand nach Ter­min­ver­ein­ba­rung zu den übli­chen Geschäfts­zei­ten zu besich­ti­gen und zu überprüfen.

8.2 Der War­tungs­neh­mer infor­miert den War­tungs­ge­ber unver­züg­lich, wenn Dritte auf das War­tungs­ob­jekt Zugriff nehmen, z.B. das Ver­trags­ob­jekt gepfän­det wird.

§9 Zah­lungs­ver­zug

9.1 Sämt­li­che Rech­nun­gen sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar.

9.2 Gerät der War­tungs­neh­mer in Zah­lungs­ver­zug, schul­det er ab Beginn des Ver­zu­ges Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8% p.a. über dem jewei­li­gen Haupt­re­fi­nan­zie­rungs­satz der EZB oder über dem an seine Stelle tre­ten­den jewei­li­gen Zins­satz, sofern nicht der War­tungs­neh­mer einen nied­ri­ge­ren oder der War­tungs­ge­ber einen höhe­ren Scha­den nachweist.

§10 Über­tra­gung der Rechte und Pflich­ten des Wartungsgebers

10.1 Der War­tungs­ge­ber kann das gesam­te Ver­trags­ver­hält­nis mit allen Rech­ten und Pflich­ten auf sons­ti­ge ver­gleich­ba­re Dritte über­tra­gen. Der jewei­li­ge War­tungs­part­ner wird aus­füh­ren­des Organ des Ver­trags­ge­gen­stan­des. Etwa­ige Zusatz­ver­ein­ba­run­gen und Ver­trags­än­de­run­gen sind nur wirk­sam, wenn der jewei­li­ge War­tungs­part­ner diesen schrift­lich zuge­stimmt hat. Dabei hat er dafür Sorge zu tragen, dass dem War­tungs­neh­mer durch die Über­tra­gung keine Nach­tei­le in sach­li­cher oder finan­zi­el­ler Hin­sicht entstehen.

§11 Leis­tungs­er­brin­gung durch Dritte

11.1 Der War­tungs­ge­ber ist nicht zur höchst­per­sön­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung ver­pflich­tet. Er ist berech­tigt, seine Pflich­ten aus diesem Ver­trag auf Dritte zu über­tra­gen, die gege­be­nen­falls die Leis­tung im eige­nen Namen für Rech­nung des War­tungs­ge­bers erbrin­gen werden. Die Haf­tung des War­tungs­ge­bers aus diesem Ver­trag wird davon nicht berührt. Dabei hat er dafür Sorge zu tragen, dass dem War­tungs­neh­mer durch die Über­tra­gung auf Dritte keine Nach­tei­le in sach­li­cher oder finan­zi­el­ler Hin­sicht entstehen.

§12 Kün­di­gungs­recht

12.1 Eine ordent­li­che Kün­di­gung des Ver­tra­ges inner­halb der fest ver­ein­bar­ten Ver­trags­dau­er ist aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht im Falle des Todes des War­tungs­neh­mers. Inso­weit steht den Erben des War­tungs­neh­mers das gesetz­li­che Kün­di­gungs­recht zu.

12.2 Eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung dieses Ver­tra­ges durch den War­tungs­neh­mer ist bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des mög­lich, den der War­tungs­ge­ber zu ver­tre­ten haben muss.

12.3 Der War­tungs­ge­ber ist zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Ver­tra­ges aus wich­ti­gem Grund berech­tigt, ins­be­son­de­re wenn der War­tungs­neh­mer mit zwei Monats­ra­ten (bei ande­rer als monat­li­cher Zah­lungs­wei­se mit einer Rate länger als 30 Tage) in Verzug gerät und keine Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens bean­tragt ist; – zwi­schen Insol­venz­an­trag und der Ent­schei­dung über die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens Verzug mit der Ent­rich­tung zweier Monats­ra­ten ein­tritt; – sich aus den Umstän­den ergibt (z.B. Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men, Wech­sel­pro­tes­te u.ä.), dass der War­tungs­neh­mer den fäl­li­gen Ver­pflich­tun­gen nicht mehr nach­kom­men kann, und keine Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens bean­tragt ist.

12.4 Im Falle der frist­lo­sen Kün­di­gung durch den artungs­ge­ber  werden die für die gesam­te Ver­trags­dau­er noch aus­ste­hen­den Raten unter Abzug erspar­ter Kosten, zzgl. eines etwaig anfal­len­den Vor­fäl­lig­keits­scha­dens des War­tungs­ge­bers, zur Zah­lung fällig. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt vorbehalten.

12.5 Nach frist­lo­ser Kün­di­gung des Ver­tra­ges werden vom War­tungs­neh­mer oder Drit­ten geleis­te­te Zah­lun­gen ent­spre­chend der gesetz­li­chen Rang­fol­ge, jedoch zunächst auf die nicht umsatz­steu­er­pflich­ti­gen For­de­run­gen des War­tungs­ge­bers, angerechnet.

§12 Daten­schutz

13.1 Der War­tungs­neh­mer ermäch­tigt den War­tungs­ge­ber, vor Ver­trags­an­nah­me Aus­künf­te über seine Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se ein­zu­ho­len, soweit dies zur Antrags­be­ar­bei­tung erfor­der­lich ist. Der War­tungs­neh­mer ist wäh­rend der Ver­trags­dau­er ver­pflich­tet, auf Anfor­de­run­gen des War­tungs­ge­bers Bilanz­un­ter­la­gen vor­zu­le­gen und alle erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len. Der War­tungs­ge­ber ver­pflich­tet sich, diese Unter­la­gen ver­trau­lich zu behandeln.

13.2 Mit Auf­nah­me der Geschäfts­be­zie­hung werden die Daten des War­tungs­neh­mers, die auch per­so­nen­be­zo­gen sein können, nach § 28 BDSG intern gespei­chert und für die Bear­bei­tung des Antrages/ Ver­tra­ges nach Bedarf manu­ell oder im auto­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren genutzt. 

§12 Schluss­be­stim­mun­gen

14.1 Sollte es sich bei dem War­tungs­neh­mer um eine Per­so­nen­mehr­heit han­deln (z.B. Gesell­schaft des bür­ger­li­chen Rechts) oder eine Mit­ver­pflich­tung Drit­ter gege­ben sein, so bevoll­mäch­ti­gen sich diese hier­mit gegen­sei­tig zur Abgabe und zum Emp­fang von Wil­lens­er­klä­run­gen, die im Zusam­men­hang mit diesem Ver­trag stehen.

14.2 Neben­ab­re­den, Ände­run­gen, Ergän­zun­gen sowie die ein­ver­nehm­li­che Auf­he­bung dieses Ver­tra­ges bedür­fen der Schrift­form. Ein Ver­zicht auf die Schrift­form kann nur schrift­lich ver­ein­bart werden.

14.3 Als Gerichts­stand ver­ein­ba­ren die Par­tei­en Köln. Der War­tungs­ge­ber hat dar­über hinaus das Recht, den all­ge­mei­nen Gerichts­stand des War­tungs­neh­mers zu wählen.

14.4 Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.

14.5 Sollte eine Bestim­mung dieses Ver­tra­ges nicht wirk­sam sein oder sollte sich eine Lücke her­aus­stel­len, wird hier­durch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Eine nich­ti­ge oder unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine solche zu erset­zen, die dem wirt­schaft­lich von den Par­tei­en Gewoll­ten in recht­lich zuläs­si­ger Weise am nächs­ten kommt. Ent­spre­chen­des gilt für etwa­ige Rege­lungs­lü­cken oder Widersprüche.

Diese beson­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen gehen im Kol­li­si­ons­fall unse­ren AGBs vor.

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