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Beson­de­re Ver­trags­be­din­gun­gen für die Erbrin­gung von Dienstleistungen

Stand: 01. Januar 2021

§1 Gel­tungs­be­reich

Die nach­fol­gen­den Beson­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen (BVB) gelten für alle Ver­trä­ge der Ditcon GmbH über die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen. Hier­von abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen des Kunden, die die Ditcon GmbH nicht aus­drück­lich durch Erklä­rung in Text­form aner­kannt hat, werden nicht Ver­trags­be­stand­teil. Dane­ben gelten unsere All­ge­mei­nen Ver­trags­be­din­gun­gen (AGB).

§2 Erbrin­gung von Dienstleistungen

2.1. Die Ein­rich­tung und War­tung von tech­ni­schen Gerä­ten, ins­be­son­de­re Kopie­rern, Dru­ckern, Tele-fon­an­la­gen, Video­über­wa­chungs- und Alarm­an­la­gen, IT-Hard­ware usw., deren Instal­la­ti­on, die Ein­rich­tung und Ein­stel­lung von Soft­ware sowie die Ein­wei­sung in die Benut­zung von Hard- und Soft­ware als auch die System- und Back­up­über­wa­chung, Fern­war­tung, Inven­ta­ri­sie­rung, prio­ri­sier­te Stö­rungs­an­nah­me, SMS-Alar­mie­rung sowie das Patch- und Anti­vi­rus­ma­nage­ment stel­len Dienst­leis­tun­gen dar, d.h. wir schul­den nur die Tätig­keit, nicht aber den von dem Kunden beab­sich­tig­ten Erfolg, es sei denn, wir haben ver­trag­lich einen bestimm­ten Erfolg zugesichert.

2.2. Dies gilt ins­be­son­de­re bei einem Auf­trag, der auf die Besei­ti­gung eines im IT-System des Kunden auf­tre­ten­den Feh­lers gerich­tet ist. Hier­bei ist ins­be­son­de­re die Ursa­chen­su­che Bestand­teil der Dienst­leis­tung, da auf­tre­ten­de Fehler unter­schied­li­che Ursa­chen haben können und diese nur in den sel­tens­ten Fällen auf Anhieb fest­zu­stel­len sind. Die Aus­wahl der Tätig­keit liegt des­halb in unse­rem freien Ermes­sen. Dabei werden wir stets erst die nächst­lie­gen­de, wahr­schein­lichs­te Feh­ler­ur­sa­che suchen und besei­ti­gen, ohne damit zuzu­sa­gen, dass dies den gewünsch­ten Erfolg herbeiführt.

2.3. Ist nach unse­rer Ein­schät­zung zur Feh­ler­be­he­bung die Beschaf­fung von Soft­ware­pro­duk­ten, Hard­ware­kom­po­nen­ten, Daten­trä­gern, Farb­bän­dern, Tonern, Bat­te­rien, Druck­ein­hei­ten oder ande­rem Ver­brauchs­ma­te­ri­al erfor­der­lich, werden wir stets erst einen geson­der­ten Auf­trag des Kunden ein­ho­len. Erteilt der Kunde den von uns zur Feh­ler­be­he­bung vor­ge­schla­ge­nen Auf­trag, hat er die Kosten auch dann zu tragen, wenn der gewünsch­te Erfolg nicht ein­tritt. Wir werden uns in diesem Falle aus Kulanz bemü­hen, die neu beschaff­te Ware ander­wei­tig zu ver­äu­ßern und einen evtl. Erlös dem Kunden gut­schrei­ben, hierzu sind wir jedoch nicht verpflichtet.

2.4. Über­neh­men wir ver­trag­lich die Instal­la­ti­on von Soft­ware, betrifft dies aus­schließ­lich den ver­ein­bar­ten Ver­si­ons­stand in der auf dem von uns ver­wen­de­ten Instal­la­ti­ons­me­di­um vor­han­de­nen Fas­sung, man­gels aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung die erste im Handel erhält­li­che Ver­si­on. Wir schul­den nicht die Instal­la­ti­on aller zum Zeit­punkt der Instal­la­ti­on ver­füg­ba­ren Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds, selbst wenn diese vom Her­stel­ler der Soft­ware emp­foh­len und auf dem Markt bereits ver­brei­tet sind. Diese zu instal­lie­ren ist allein Ange­le­gen­heit des Kunden, es sei denn etwas Abwei­chen­des wurde aus­drück­lich ver­ein­bart. Wir sind jedoch berech­tigt, nach eige­nem Ermes­sen spä­te­re Ver­si­ons­stän­de und Fas­sun­gen zu instal­lie­ren, soweit uns der Kunde nicht schrift­lich gegen­tei­li­ge Wei­sun­gen erteilt hat.

2.5. Bei der Instal­la­ti­on von Soft­ware stehen die Soft­ware­ein­stel­lun­gen (ins­be­son­de­re Para­me­tri­sie­rung und Aus­wahl von Ein­rich­tungs­op­tio­nen) in unse­rem pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen, es sei denn, kon­kre­te Vor­ga­ben wurden ver­trag­lich vereinbart.

2.6. Sofern der Kunde Dienst­leis­tun­gen, für alle seine Geräte einer bestimm­ten Gat­tung beauf­tragt hat, führen wir diese Dienst­leis­tun­gen auch für die neu in das EDV-System des Kunden inte­grier­ten Geräte dieser Gat­tung aus. Die Aus­füh­rung der Dienst­leis­tun­gen für ein neues Gerät erfolgt inner­halb von 14 Tagen ab Kennt­nis von der Ditcon GmbH über das Vor­han­den­sein des neuen Gerä­tes. Der Kunde kann der Durch­füh­rung der Dienst­leis­tun­gen für das neue Gerät inner­halb von zwei Wochen nach Zugang der ersten Rech­nung über die erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen für das neue Gerät in Text­form wider­spre­chen, sofern der Kunde uns nicht aus­drück­lich mit der Aus­füh­rung der Dienst­leis­tun­gen auch für das neue Gerät beauf­tragt hat. Bei Aus­übung des Wider­spruchs ent­fällt für den Kunden die Zah­lungs­pflicht, der für das neue Gerät aus­ge­führ­ten Dienst­leis­tun­gen und wir führen nach Zugang des Wie­der­spruchs für das neue Gerät keine wei­te­ren Dienst­leis­tun­gen mehr aus, soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wird.

2.7. Die Abrech­nung von Dienst­leis­tun­gen erfolgt nach Zeit­auf­wand, soweit nicht ein Fest­preis oder eine in regel­mä­ßi­gen Zeit­ab­stän­den wie­der­keh­ren­de Pau­scha­le ver­ein­bart wurde.

2.9. Hat der Kunde Zeit­kon­tin­gen­te für die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen bei uns erwor­ben, kann er diese zu unse­ren gewöhn­li­chen Geschäfts­zei­ten tele­fo­nisch oder schrift­lich abru­fen. Eine bestimm­te Reak­ti­ons­zeit schul­den wir jedoch nur, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wurde.

2.10. Nicht ver­brauch­te Zeit­kon­tin­gen­te können ange­spart und in den nach­fol­gen­den Mona­ten in Anspruch genom­men werden. Ziff. 6.3. unse­rer AGB bleibt hier­von unberührt.

§3 Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kunden

3.1. Über­neh­men wir ver­trag­lich die Ein­rich­tung von Hard­ware, hat der Kunde auf eigene Rech­nung für die erfor­der­li­chen Strom- und Netz­werk­an­schlüs­se in Reich­wei­te der Betriebs­um­ge­bung zu sorgen. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart wurde oder eine von uns bei Ver­trags­schluss über­mit­tel­te Her­stel­ler-Spe­zi­fi­ka­ti­on etwas ande­res vor­sieht, sind pro selb­stän­di­ge Rechen­ein­heit (z.B. pro Server oder Arbeits­platz­rech­ner) min­des­tens zwei her­kömm­li­che Ein­pha­sen-Wech­sel­strom­an­schlüs­se mit 230 Volt und zwei Ether­net-Netz­werks­an­schlüs­se zur Ver­fü­gung zu stellen.

3.2. Der Kunde hat vor Beginn der Ein­rich­tung von Hard­ware oder der Instal­la­ti­on von Soft­ware durch uns, selb­stän­dig für eine voll­stän­di­ge Siche­rung seiner Daten­be­stän­de und aktu­el­len Viren­schutz zu sorgen.

3.3. Der Kunde hat uns auf eigene Kosten Zugang zu dem Gerät, auf dem unsere Leis­tung zu erbrin­gen ist, zu ver­schaf­fen. Die not­wen­di­gen Ken­nun­gen und Pass­wör­ter für einen Zugang mit Admi­nis­tra­to­ren­rech­ten sind bereit zu halten und auf unsere Auf­for­de­rung hin nach Wahl des Kunden ein­zu­ge­ben oder uns schrift­lich aus­zu­hän­di­gen. Der Kunde muss uns Zugriff auf USB-Daten­trä­ger, DVDs und Inter­net ermög­li­chen. Unsere War­te­zei­ten gelten als Aufwand.

§4 Män­gel­haf­tung

4.1. Im Falle der man­gel­haf­ten Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen werden wir nach unse­rer Wahl nach­er­fül­len, kos­ten­frei nach­bes­sern oder eine Aus­weich­lö­sung anbie­ten. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde die für diese Dienst­leis­tung berech­ne­te Ver­gü­tung ange­mes­sen her­ab­set­zen oder von dem Ver­trag zurücktreten.

4.2. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Käu­fers auf Ersatz eines unmit­tel­ba­ren Scha­dens wegen man­gel­haf­ter oder nicht erbrach­ter Leis­tung – gleich aus wel­chem Rechts­grund (z. B. auch unter dem Gesichts­punkt der Unmög­lich­keit, der posi­ti­ven For­de­rungs­ver­let­zung, der Ver­let­zung vor­ver­trag­li­cher Pflich­ten und der uner­laub­ten Hand­lung) – bestehen nicht.

§5 Haf­tung

5.1. Bei der Beauf­tra­gung von Back­up­über­wa­chun­gen bzw. Daten­si­che­run­gen haftet die Ditcon GmbH nicht für die Voll­stän­dig­keit und Brauch­bar­keit der Daten­si­che­run­gen. Bei Daten­ver­lus­ten oder unbrauch­ba­ren Daten­si­che­run­gen ist unsere Haf­tung begrenzt auf die Kosten der Wie­der­her­stel­lung der Daten aus der letz­ten voll­stän­di­gen und feh­ler­frei­en Daten­si­che­rung des Kunden.

5.2. Bei der Beauf­tra­gung eines Patch- oder Anti­vi­rus­ma­nage­ments haftet die Ditcon GmbH nicht für die Folgen der Instal­la­ti­on eines von den Her­stel­lern des Betriebs­sys­tems und der sons­ti­gen Soft­ware bereit­ge­stell­ten feh­ler­haf­ten System- oder Soft­ware­up­dates oder für Folgen, die durch eine feh­ler­haf­te Risiko-Klas­si­fi­zie­rung oder Kom­pa­ti­bi­li­täts­ein­schät­zung des jewei­li­gen Soft­ware­her­stel­lers ein­tre­ten. Auch ist eine Haf­tung aus­ge­schlos­sen für Folgen, die dadurch ent­ste­hen, dass die Server oder Cli­ents des Kunden wäh­rend der Instal­la­ti­on von Updates von dem Kunden aus­ge­schal­tet werden.

5.3. Bei der Beauf­tra­gung des Anti­vi­rus­ma­nage­ments haftet die Ditcon GmbH nicht für die Folgen unvoll­stän­di­ger oder feh­ler­haf­ten Viren­de­fi­ni­tio­nen der Soft­ware­her­stel­ler. Bei von uns ver­schul­de­tem Daten­ver­lust auf Grund einer nicht­ord­nungs­ge­mäß erbrach­ten Dienst­leis­tung ist unsere Haf­tung begrenzt auf die Kosten der Wie­der­her­stel­lung der Daten aus der letz­ten voll­stän­di­gen und feh­ler­frei­en Daten­si­che­rung des Kunden.

§6 Lauf­zeit

6.1. Pflege‑, War­tungs- und sons­ti­ge Ser­vice­ver­trä­ge, für die eine Min­dest­ver­trags­lauf­zeit ver­ein­bart wurde, sind für beide Ver­trags­part­ner schrift­lich mit einer Frist von 3 Mona­ten zum Ablauf der Min­dest­ver­trags­lauf­zeit künd­bar. Wird der Ver­trag nicht frist­ge­recht gekün­digt, ver­län­gert sich dieser jeweils um wei­te­re 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Mona­ten zum Ende des jewei­li­gen Ver­län­ge­rungs­zeit­raums gekün­digt wird.

6.2. Das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt unbe­rührt. Ein wich­ti­ger Grund ist für uns ins­be­son­de­re in den Fällen gege­ben, in denen der Kunde, die ihm nach diesen BVB oblie­gen­den Pflich­ten erheb­lich ver­letzt. Die zusätz­li­che Gel­tend­ma­chung von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.

Sons­ti­ges

Diese BVB gehen im Kol­li­si­ons­fall unse­ren AGBs vor.

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