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Beson­de­re Ver­trags­be­din­gun­gen für die Lie­fe­rung von Waren

Stand: 01. Januar 2021

§1 Gel­tungs­be­reich

Die nach­fol­gen­den Beson­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen (BVB) gelten für alle Ver­trä­ge der Ditcon GmbH über die Lie­fe­rung von Waren, ins­be­son­de­re tech­ni­schen Geräte und Stan­dard­soft­ware nebst Zube­hör. Hier­von abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen des Kunden, die die Ditcon GmbH nicht aus­drück­lich durch Erklä­rung in Text­form aner­kannt hat, werden nicht Ver­trags­be­stand­teil. Dane­ben gelten unsere All­ge­mei­nen Ver­trags­be­din­gun­gen (AGB).

§2 Lie­fe­rung von Waren

2.1. Teil­lie­fe­run­gen sind zulässig.

2.2. Die von uns genann­ten Ter­mi­ne und Fris­ten sind nur ver­bind­lich, wenn wir einen Auf­trag aus­drück­lich als Fix­ge­schäft bestätigen.

2.3. Wenn nichts ande­res ver­ein­bart wurde, lie­fern wir die Ware bis zu der ersten Tür im Erd­ge­schoss des ver­ein­bar­ten Lie­fer­or­tes. Uns trifft unbe­scha­det abwei­chen­der Ver­ein­ba­rung keine Ver­pflich­tung zum Trans­port der Ware in Ober­ge­schos­se oder abge­le­ge­ne Gebäu­de­tei­le sowie zu deren Aufbau und Einrichtung.

2.4. Bei der Lie­fe­rung von Soft­ware, die wir nicht selbst im Auf­trag des Kunden geschrie­ben haben, ist unsere Leis­tungs­pflicht auf die Ver­mitt­lung einer Ver­ein­ba­rung über die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten mit dem Her­stel­ler der Soft­ware beschränkt. Den Umfang der Nut­zungs­rech­te bestimmt der Her­stel­ler in seinen Lizenz­be­stim­mun­gen, es sei denn, etwas ande­res ist in Text­form ver­ein­bart worden. Betrifft unsere Ver­ein­ba­rung die Erstel­lung und Lie­fe­rung von Indi­vi­du­al­soft­ware, gelten unsere Beson­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen für die Pro­gram­mie­rung von Soft­ware im unter­neh­me­ri­schen Rechtsverkehr.

2.5. Wir sind nicht ver­pflich­tet, dem Kunden ein Ver­viel­fäl­ti­gungs­stück (Daten­trä­ger) zu beschaf­fen, es sei denn, dies wurde in Text­form ver­ein­bart. Aus­rei­chend ist ansons­ten, wenn wir dem Kunden das Recht ver­schaf­fen, die Soft­ware auf seinem System ein­zu­set­zen, und ihn in die Lage ver­set­zen, eine Kopie der Soft­ware in maschi­nen­les­ba­rer Form auf seinem System zu instal­lie­ren. Hierzu ist ins­be­son­de­re die Mög­lich­keit zum Down­load aus dem Inter­net ausreichend.

2.6. Die Ein­rich­tung und Kon­fi­gu­ra­ti­on auf dem System des Kunden schul­den wir nur, wenn dies in Text­form ver­ein­bart wurde. Ein­zel­hei­ten regeln die Beson­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen für die Erbrin­gung von Dienstleistungen.

2.7. Ist dies nicht aus­drück­lich ver­ein­bart worden, schul­den wir ins­be­son­de­re nicht die Über­ga­be von Benut­zer­do­ku­men­ta­tio­nen, Bedie­nungs­an­lei­tun­gen, Lizenz­ur­kun­den oder sons­ti­ger Dokumente.

2.8. Bei Über­schrei­ten des ange­ge­be­nen unver­bind­li­chen Lie­fer­ter­mins kann der Käufer nur zurück­tre­ten, wenn er uns zuvor eine ange­mes­se­ne Nach­frist in Schrift­form gesetzt hat und die übri­gen gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für ein Rück­tritts­recht vor­lie­gen. Soweit von uns Teil­lie­fe­run­gen erbracht worden sind, ist das Rück­tritts­recht des Käu­fers aus­ge­schlos­sen, es sei denn, die teil­wei­se Erfül­lung des Ver­tra­ges hat für ihn kein Interesse.

§3 Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kunden

3.1. Der Kunde hat bei der Lie­fe­rung von Waren, ins­be­son­de­re großen und schwe­ren tech­ni­schen Gerä­ten die Zuwe­gung zum ver­ein­bar­ten Lie­fer­ort im Sinne von Ziff. 2.3. auf einer lich­ten Breite von 90 cm frei von Stufen und sons­ti­gen Bar­rie­ren zur Ver­fü­gung zu stellen.

3.2. Bei dem Erwerb von Soft­ware ist es allei­ni­ge Auf­ga­be des Kunden anhand der Her­stel­ler­vor­ga­ben zu prüfen, ob diese auf der von ihm ein­ge­setz­ten Hard­ware mit der von ihm ein­ge­setz­ten Betriebs­sys­tem­soft­ware lauf­fä­hig ist, es sei denn, diese Soft­ware wurde von uns in Text­form für den Ein­satz auf dem System des Kunden empfohlen.

3.3. Für die Ein­rich­tung von tech­ni­schen Gerä­ten und Soft­ware gelten die Beson­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen für die Erbrin­gung von Dienstleistungen.

§4 Män­gel­haf­tung

4.1. Ist der Käufer Kauf­mann, hat er die Ware unver­züg­lich nach ihrem Emp­fang umfas­send zu unter­su­chen. Offen­sicht­li­che Mängel sind spä­tes­tens inner­halb von 5 Tagen nach Lie­fe­rung schrift­lich und unter genau­er Bezeich­nung der Bean­stan­dun­gen zu rügen, ver­steck­te Mängel inner­halb von 5 Tagen nach ihrer Ent­de­ckung. Erfolgt die Lie­fe­rung direkt vom Her­stel­ler, sind Mängel stets auch uns gegen­über zu rügen; Män­gel­ver­mer­ke auf den Fracht­pa­pie­ren rei­chen nicht aus.

4.2. Da wir bei Soft­ware nur zur Ver­schaf­fung von Nut­zungs­rech­ten ver­pflich­tet sind (siehe Ziff. 2.4), haften wir nicht für Mängel und sons­ti­ge Fehl­funk­tio­nen der Soft­ware, son­dern aus­schließ­lich für Abwei­chun­gen im Umfang der vom Her­stel­ler ein­ge­räum­ten Nut­zungs­rech­ten zu dem zwi­schen uns und dem Kunden in Text­form ver­ein­bar­ten Nut­zungs­zweck. Bei der Abwick­lung der Män­gel­an­sprü­che gegen­über dem Her­stel­ler sind wir gern behilf­lich, hierzu jedoch nicht verpflichtet.

4.3. Mängel werden wir nach unse­rer Wahl ent­we­der nach­bes­sern, umtau­schen oder die man­gel­haf­te Ware gegen Erstat­tung des ganzen oder teil­wei­sen Kauf­prei­ses zurück­neh­men. Statt einer Ersatz­lie­fe­rung bzw. statt Nach­bes­se­rung steht dem Käufer aus­nahms­wei­se das Recht zu, wahl­wei­se das Ver­trags­ver­hält­nis rück­gän­gig zu machen (Rück­tritt) oder das Ent­gelt ange­mes­sen her­ab­zu­set­zen (Min­de­rung), vor­aus­ge­setzt, dass wir die Nach­er­fül­lung schrift­lich ver­wei­gert haben, bereits zwei Nach­er­fül­lungs­ver­su­che fehl­ge­schla­gen sind, auch die zweite Ersatz­lie­fe­rung erheb­li­che Fehler auf­weist oder die Nach­er­fül­lung unmög­lich ist.

4.4. Män­gel­an­sprü­che ent­fal­len für Mängel, die u.a. zurück­zu­füh­ren sind auf

  • unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung oder Behand­lung des Lie­fer­ge­gen­stan­des, ins­be­son­de­re über­mä­ßi­ge Bean­spru­chung oder fal­sche Lagerung,
    fal­sche Montage,
  • natür­li­che Abnutzung,
  • eigen­mäch­ti­ge Repa­ra­tu­ren oder Ände­run­gen an dem Liefergegenstand;
  • Betrieb unter Ein­wir­kung von elek­tro­ma­gne­ti­schen Feldern;
  • Betrieb unter Strom­schwan­kun­gen, die über das im öffent­li­chen Elek­tri­zi­täts­netz gewöhn­li­che Maß hin­aus­ge­hen; sowie
  • Betrieb unter für Mikro­elek­tro­nik unge­eig­ne­ten raum­kli­ma­ti­schen Bedin­gun­gen, wobei es maß­geb­lich auf die von uns vor Ver­trags­schluss mit­ge­teil­ten Her­stel­ler-Spe­zi­fi­ka­tio­nen ankommt.Mangels Mit­tei­lung sol­cher Spe­zi­fi­ka­tio­nen gilt als unge­eig­net eine auch nur vor­über­ge­hen­de Umge­bungs­tem­pe­ra­tur von weni­ger als 20 oder mehr als 27 Grad Cel­si­us, eine auch nur vor­über­ge­hen­de Abwei­chung der rela­ti­ven Luft­feuch­tig­keit von dem von der CIBSE (Char­te­red Insti­tu­te of Buil­ding Ser­vice Engi­neers) emp­foh­le­ne Wert von 45 % bis 60%, oder eine auch nur vor­über­ge­hen­de Fein­staub­be­las­tung der Umge­bungs­luft­mit mehr als 10 mg/m³.

4.5. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che des Kunden auf Scha­den­er­satz wegen man­gel­haf­ter oder nicht erbrach­ter Leis­tung – gleich aus wel­chem Rechts­grund (z. B. auch unter dem Gesichts­punkt der Unmög­lich­keit, der posi­ti­ven For­de­rungs­ver­let­zung, der Ver­let­zung vor­ver­trag­li­cher Pflich­ten und der uner­laub­ten Hand­lung) – bestehen nicht.

4.6. Die Bestim­mun­gen zur Haf­tungs­be­gren­zung und ‑beschrän­kung in Abschnitt „Haf­tung“ unse­rer AGB blei­ben unberührt.

§5 Eigen­tums­vor­be­halt

5.1. Die ver­kauf­te Ware bleibt bis zur Zah­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus den Geschäfts­be­zie­hun­gen mit uns unser Eigen­tum. Wird die Ware von dem Kunden be- oder ver­ar­bei­tet, erstreckt sich der Eigen­tums­vor­be­halt auch auf die neue Sache. Bei einer Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung mit frem­den Sachen erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum an der her­ge­stell­ten neuen Sache, und zwar zu dem Bruch­teil, der dem Ver­hält­nis des Wertes zu dem der ande­ren benutz­ten Sache zum Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung entspricht.

5.2. Der Kunde ist berech­tigt, die im Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren im Rahmen eines geord­ne­ten Geschäfts­be­trie­bes weiter zu ver­äu­ßern. Bei Nicht­bar­zah­lung hat der Kunde mit seinen Kunden einen Eigen­tums­vor­be­halt ent­spre­chend diesen Bedin­gun­gen zu ver­ein­ba­ren. Der Kunde tritt ferner bereits jetzt seine For­de­run­gen aus der Wei­ter­ga­be dieser Ware sowie die Rechte aus dem von ihm ver­ein­bar­ten Eigen­tums­vor­be­halt an uns ab. Er ist auf unser Ver­lan­gen ver­pflich­tet, den Erwer­bern die Abtre­tung bekannt zu geben und uns die für die Gel­tend­ma­chung unse­rer Rechte gegen die Erwer­ber erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu geben und Unter­la­gen auszuhändigen.

5.3. Kommt der Kunde seinen Ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nicht pünkt­lich nach, so haben wir jeder­zeit – unbe­scha­det unse­rer sons­ti­gen Rechte – das Recht, die Her­aus­ga­be der Vor­be­halts­wa­re an uns zu for­dern und/oder die an uns abge­tre­te­nen Rechte direkt gel­tend zu machen.

5.4. Über­steigt der Wert der an uns gege­be­nen Sicher­hei­ten unsere For­de­run­gen ins­ge­samt um mehr als 20 %, sind wir auf Ver­lan­gen des Kunden inso­weit zur Frei­ga­be verpflichtet.

§6 Sons­ti­ges

6.1. Es findet nur das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts Anwendung.

6.2. Diese BVB gehen im Kol­li­si­ons­fall unse­ren AGBs vor.

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